| §1  Definition:
			Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt besteht aus 
			einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente 
			mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
 §2  Anwendungsbereich: Diese Benutzungsordnung gilt für 
			die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und 
			öffentlichen bzw. der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden.
 
 §3  Sitzgebot: Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt 
			werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren 
			Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) 
			geregelt.
 
 §4  Vorbereitungen: Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück 
			sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuziehen.
 
 §5  Sitzposition: Der Benutzer setzt sich unter 
			gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die 
			Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des 
			Körpers ist gleichmäßig gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht 
			nach vom geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der 
			Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
 
 §6  Darmentleerung: Unter ruhigem Ein- und Ausatmen 
			drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der 
			Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei 
			gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür 
			vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von 
			gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch als Ächzen oder 
			Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu 
			beschränken.
 
 §7  Sichtkontrolle: Nach beendeter Prozedur steht der 
			Benutzer auf, macht eine Drehung um 180 Grad nach links nimmt eine 
			Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine 
			Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt 
			zu übersenden.
 
 §8  Reinigung des Rektums: Der dafür vorgesehenen 
			Vorrichtung sind Reinigungsfähnchen (14 x 10 cm, einlagig) in 
			ausreichender Stückzahl höchstens jedoch fünf, zu entnehmen. Das 
			Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten 
			Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich 
			zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird 
			unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper 
			gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das 
			Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis 
			mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die 
			Verwendung von mehr als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im 
			Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen. Die 
			benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, 
			sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.
 
 §9  Reinigung des Abortes: Nach Benutzung des Aborts ist 
			zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit 
			an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang 
			verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen 
			Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
 
 §10  Verlassen des Abortes: Vor dem Verlassen der 
			Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die 
			Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist 
			das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine Abschließende 
			Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
 
 §11  Inkrafttreten: Diese Benützungsordnung tritt ab 
			ihrer Veröffentlichung in Kraft.
 
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